Große Chancen für kleine Projekte

AktivRegion Südliches Nordfriesland erinnert an die Antragsfrist für das Regionalbudget

Projektidee
Projektidee

Ein Waldklassenzimmer in Husum, der Spiel- und Fitnessparcours in Rantrum oder die Kirchturmbeleuchtung in Tönning – das ist eine Projektauswahl, die dank des Regionalbudgets der AktivRegion Südliches Nordfriesland im vergangenen Jahr realisiert wurden. Auch 2025 können Kommunen und private Träger wieder von diesem Förderprogramm profitieren. Bis zum 14. Februar müssen Anträge für das Regionalbudget bei der AktivRegion Südliches Nordfriesland eingereicht werden. Projekte, die sich für eine Förderung qualifizieren, erhalten eine finanzielle Unterstützung von bis zu 80 Prozent. Die Gesamtinvestition darf dabei 20.000 Euro brutto nicht überschreiten. „Das Förderprogramm bietet besonders für kleinere Gemeinden große Chancen“, sagt Regionalmanagerin Miriam Templin. „Viele unterschiedliche Ideen lassen sich mithilfe des Regionalbudgets umsetzen und so die Lebensqualität in den einzelnen Gemeinden steigern.“

Für die AktivRegion Südliches Nordfriesland werden erneut 200.000 Euro aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) beantragt. Sollte der Fördertopf überzeichnet sein, entscheiden Projektbewertung und Eingangszeitpunkt über die Vergabe. Eine verkürzte Umsetzungsfrist von ca. 8 bis 12 Wochen ist bei der Projekteinreichung zu berücksichtigen, sodass die Projekte bis zum 31. Oktober 2025 umgesetzt und abgerechnet sein müssen. 

Interessierte können sich direkt beim Regionalmanagement, Tel. 04333-9924913, E-Mail: mtmplndr-trn-srgd über das Regionalbudget informieren. Antragsunterlagen sind zudem auf www.aktivregion-snf.de abrufbar. 


Hinweis: Die Gewährung von Zuwendungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt und der Freigabe der Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber des Bundes und des Landes. Die bewilligten Mittelansätze müssen im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan durch die jeweiligen Parlamente bestätigt werden und bilden die Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes in Gestalt des Zuwendungsbescheides durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde zugunsten der Zuwendungsempfänger. Solange keine rechtgültigen Haushaltspläne aufgestellt sind, steht die Zusage einer möglichen Förderung über das Regionalbudget unter einem sogenannten Haushaltsvorbehalt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.

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